Index

Wie und unter welchen Umständen kann ich ein Urlaubssemester beantragen?

Ein Urlaubssemester ist ein Semester, in dem Sie zwar weiterhin immatrikuliert sind (d.h. Sie melden sich zurück und zahlen den Semesterbeitrag), das aber nicht als reguläres Semester zählt (d.h. es zählt als Nullsemester). Es kann/sollte genommen werden, wenn Sie in einem bestimmten Semester nicht regulär studieren können, da Sie:

  • längerfristig schwer erkrankt sind und ein Arzt in Deutschland (kein Psychologe!) bescheinigt, dass Sie für das gesamte Semester studierunfähig sind.
  • schwanger sind oder sich im Erziehungsurlaub befinden.
  • ein Praktikum in einem Unternehmen absolvieren, das mindestens 7 Wochen der Vorlesungszeit umfasst.
  • im Rahmen eines Austauschprogramms im Ausland studieren.
  • ein krankes Familienmitglied pflegen, das in Deutschland wohnt, und dies auch nachweisen können.

Sie können sich nicht vom Studium beurlauben lassen, weil Sie

  • Ihre Familie in Ihrem Heimatland besuchen wollen.
  • mehr Zeit zum Arbeiten brauchen, um Ihr Leben in Deutschland zu finanzieren.
  • mit Ihrem Studium überfordert sind und einen Zeitpuffer brauchen, um es zu beenden.
  • Ihr Studienvisum verlängern möchten.

Bitte beachten Sie, dass Sie während einer Beurlaubung keine Erstversuche für Prüfungen anmelden dürfen. Sie können auch Ihre Abschlussarbeit nicht anmelden oder einreichen und die Präsentation zur Abschlussarbeit nicht halten. Sie können jedoch Wiederholungsprüfungen ablegen.

Um sich vom Studium beurlauben zu lassen, müssen Sie sich für das kommende Semester rückmelden (in der ersten Juliwoche oder in der ersten Februarwoche) und das Antragsformular für eine Beurlaubung zusammen mit den entsprechenden (ärtlichen oder anderen) Bescheinigungen vor Beginn der Vorlesungszeit des neuen Semesters bei der Studierendenverwaltung einreichen. Einzige Ausnahme: Tritt der Grund für die Beurlaubung (schwere Krankheit, Schwangerschaft, Pflege eines kranken Familienangehörigen) erst nach Beginn der Vorlesungszeit ein, können Sie die Beurlaubung noch bis zwei Monate nach Beginn der Vorlesungszeit beantragen. Eine Beurlaubung nach dieser Frist oder für bereits abgelaufene Semester ist nicht möglich.

Die offiziellen rechtlichen Richtlinien für die Beurlaubung vom Studium finden Sie hier.